Digitalisierung und moderne Kommunikationsmittel spielen auch bei der Betreuung und Versorgung von Patienten eine immer wichtigere Rolle. Neue Möglichkeiten der Telemedizin wie elektronische Patientenakte, Videosprechstunde und elektronischer Arztbrief ermöglichen eine deutliche Flexibilisierung und Optimierung der Betreuung, unterliegen aber auch in erhöhtem Maße Datenschutzrichtlinien. Unser Datenschutzexperte erklärt in diesem Artikel die größten Herausforderungen.
Unter dem Begriff Telemedizin fasst man die Nutzung verschiedener neuer Medien im Rahmen der medizinischen Versorgung und Therapie zusammen, die den Zweck verfolgt, Prozesse zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu optimieren. Hier sind vor allem die folgenden Technologien zu nennen: - Elektronische Patientenakte - Elektronische Gesundheitskarte - Telemonitoring (Fernüberwachung und Ferndiagnose von z. B. Herzschrittmachern) - Elektronische Arztbriefe - Videosprechstunden
Die Bundesärztekammer fasst den Begriff unter folgender Definition: „Telemedizin ist ein Sammelbegriff für verschiedenartige ärztliche Versorgungskonzepte, die als Gemeinsamkeit den prinzipiellen Ansatz aufweisen, dass medizinische Leistungen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung über räumliche Entfernungen (oder zeitlichen Versatz) hinweg erbracht werden. Hierbei werden Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt.“
Die Gesundheitsdaten natürlicher Personen unterfallen den besonderen Kategorien der personenbezogenen Daten und genießen durch den Datenschutz besondere Sicherheiten – und das nicht erst seit der nationalen Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ob in analoger oder digitalisierter Form, die Verarbeitung entsprechender Daten forderte ein erhöhtes Maß an Sorgfalt und Sicherheit.
Eine rechtliche Grundlage findet der Umgang mit Patientendaten im Bereich der Telemedizin in dem im Jahr 2015 erlassenen E-Health-Gesetz, das in den Jahren 2016 und 2017 aktualisiert wurde. Darin wird darauf verwiesen, dass es kein abgeschlossenes Telemedien-Gesetz gibt, sondern dass eine Vielzahl gesetzlicher Grundlagen den Bereich berührt. Gemäß E-Health-Gesetz sollen verschiedene telemedizinische Anwendungen eingeführt und umgesetzt werden. Die Durchführung von Videosprechstunden etwa ist seit 2017 zulässig.
Die Videosprechstunde soll nicht nur den Komfort der Patienten erhöhen, sondern außerdem zu einer Verringerung von Terminen in den Praxen führen, laufende Behandlungen beschleunigen und durch die geringere Belastung die Genesung unterstützen. Bei der Fernbehandlung gibt es aber Grenzen.
So grenzt etwa die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) die Fernbehandlung per Videosprechstunde, E-Mail oder Telefon dahingehend ein, dass sie lediglich bei der der Betreuung und Versorgung von Bestandskunden eingesetzt werden darf (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä).
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die persönliche Vorsprache beim Arzt nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt wird. So können im Rahmen von Videosprechstunden etwa bereits in Behandlung befindliche Patienten bei offenen Fragen Rücksprache halten, ohne dass sie den Weg in die Praxis auf sich nehmen müssen. Auch die Nachsorge nach Operationen kann dadurch deutlich erleichtert werden.
Vor allem die Übermittlung von Daten stellt eine Herausforderung für Ärzte dar. Eine wesentliche Voraussetzung für den Umgang mit besonders zu schützenden Gesundheitsdaten ist eine verlässliche Infrastruktur, die den Zugriff durch Dritte verhindert. Hierzu gehören vor allem gesicherte Internetverbindungen. Auch ist sicherzustellen, dass Telefonleitungen nicht von Unbefugten abgehört werden können.
Weiterhin muss bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen sichergestellt sein, dass der Anfragende auch tatsächlich der Betroffene und zum Empfang der Daten Berechtigte ist. Vor allem bei E-Mail und telefonischer Kommunikation kann die Absicherung schwierig sein. Hier sind komplexe technische Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist aber nicht zuletzt aus dem Grund problematisch, dass die Infrastrukturen vor allem in kleinen Arztpraxen oft veraltet sind. Staatliche Förderungen spielen hier eine entsprechend große Rolle.
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