Warum ein Patient nicht mehr das Medikament bekommt, welches ihm sein Arzt verschrieben hat, liegt am GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz , welches Apotheker zur Abgabe so genannter „Rabatt-Medikamente” zwingt, wenn der jeweilige Arzneimittelhersteller mit der Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Laut Professor Christoph Reiners, Leiter der Nuklearmedizin der Universität Würzburg, kann „….dies … bei L-Thyroxin Probleme bereiten, denn die Bioverfügbarkeit dieses Präparates ist unterschiedlich und die therapeutische Breite gering”. Reiners warnt eindringlich vor „ Präparate-Hopping” aufgrund der Rabatt-Regelungen.
In mehreren Studien wurden signifikante Unterschiede der Bioverfügbarkeit bei verschiedenen Schilddrüsenpräparaten festgestellt. Zusätzlich ist zu bedenken, dass Variationen der Bioverfügbarkeit von 80 bis 125 Prozent im Vergleich zu einem Standardpräparat (noch) erlaubt sind. Im ungünstigen Fall kann dies zwischen zwei Präparaten zu 55 Prozent Abweichungen der Bioverfügbarkeit führen. Beim Präparatwechsel muss deshalb grundsätzlich der TSH-Spiegel kontrolliert werden. Erreicht der TSH-Wert nicht einen niedrig-normalen Zielbereich, vermindert das die Therapiewirkung. Diese zusätzlichen diagnostischen Kontrollen sind im Hinblick auf die geringen medikamentösen Tagestherapiekosten mehr als unwirtschaftlich.
Der Hamburger Rechtsanwalt Jörg Hohmann erklärt dazu: “Da diese Sicherheit bei der Therapie mit Schilddrüsenhormonen nicht besteht, ist aut-idem in diesem Indikationsbereich auszuschließen“.
Patienten können also sehr wohl darauf bestehen, ein bei zutreffender Indikation bewährtes und bei Ihnen erprobtes Medikament zu erhalten!
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