Von ihrem Ursprung im Himalaya hat sich die Verwendung von Cannabis mit Hilfe der Menschen auf der ganzen Welt verbreitet und nahm über Jahrhunderte hinweg die bedeutendste Stellung unter den Heilpflanzen ein. Bei uns wurde Cannabis allerdings lange nur als Rauschmittel wahrgenommen, sein Besitz steht auch heute noch unter Strafe.
Erst langsam begann man seine medikamentösen Potenzen wieder zu entdecken. Auf der Strecke blieben bis vor kurzem jedoch jene Menschen, die von der “Droge” profitieren könnten und die durch die Anwendung noch heute kriminalisiert werden.
Bis in das 20. Jahrhundert hinein wurde Cannabis bei den verschiedensten Beschwerden vom Asthma bis zur Migräne eingesetzt. Seine Zuverlässigkeit war jedoch aufgrund der unklaren Wirkkomponenten und ihrer stark schwankenden Konzentration und Bioverfügbarkeit nicht sehr groß.
Auf der anderen Seite ist Cannabis kein Wundermittel: Erkrankungen können nicht geheilt, aber eventuell wirkungsvoll gelindert werden.
Seit dem 1. Februar 1998 ist Dronabinol, der isolierte Hauptwirkstoff der Cannabispflanze (Marihuana), in Deutschland als Betäubungsmittel (Anlage 3 des BtmG) verschreibungsfähig. Der Wirkstoff Dronabinol (?-9-THC) ist ein blass-gelbes bei Raumtemperatur festes Harz. Dronabinol wird in Mengen von 0,5 und 1 Gramm als Rezeptursubstanz an Apotheken geliefert und diesen zu genau dosierbaren Rezepturen verarbeitet.
Für die Verwendung von Dronabinol als Arzneimittel sprechen die inzwischen zahlreichen Veröffentlichungen in der Fachliteratur. Diese belegen seine positive Wirkung bei verschiedenen Krankheitsbildern und seine niedrige Toxizität. Die Wirkmechanismen auf molekularer Ebene sind seit der Entdeckung des endogenen Cannabinoidsystems (Anandamide) und seiner Interaktion mit dem Endorphin System klar belegt.
In der klinischen Forschung fanden viele der überlieferten, therapeutischen Effekte Bestätigung. Von Bedeutung sind heute vor allem:
Dronabinol hat, genauso wie Cannabis, ein Abhängigkeitspotential, dass jedoch bei medizinischer Verwendung praktisch bedeutungslos ist. Nach Verabreichung an über tausend Patienten wurden keine Hinweise für Missbrauch oder Persönlichkeitsveränderungen gefunden.
Dronabinol ist seit 1985 in den USA unter dem Handelsnamen Marinol als Fertigarzneimittel für die Behandlung chemotherapiebedingter Übelkeit und 1992 zur Therapie der Kachexie und Appetitstimulation von AIDS-Patienten zugelassen. Die Rückstufung von Anlage II in Anlage III des US-amerikanischen Betäubungsmittelgesetzes erfolgte in diesem Jahr und ist ein weiterer Hinweis auf die sichere Anwendung in der medizinischen Therapie.
In Deutschland steht Dronabinol in Anlage III des Betäubungsmittel Gesetzes (BtmG), und kann ohne Indikationseinschränkungen auf Betäubungsmittelrezept (ähnlich wie z. B. Morphin) verschrieben werden. Allerdings gibt es hier kein zugelassenes Arzneimittel mit diesem Wirkstoff, so das derzeit nur zwei Möglichkeiten der Verschreibung bestehen:
Wechselwirkungen können mit Amphetaminen, Antihistaminika, trizyklischen Antidepressiva, Barbituraten, Benzodiazepinen, Ethanol, Opiaten oder Muskelrelaxantien auftreten.
Psychopharmaka und Dronabinol sollten gleichzeitig nur bei strenger Indikation eingesetzt werden.
Zur Verwendung in speziellen Inhalatoren, z.b. im “Volcano” der Firma Vapormed, Tuttlingen ↩
Cannabis
Hanf
Cannabidiol
THC