Die Meldungen der Reiseanbieter überschlagen sich geradezu: Storno allenthalben, mal mehr, mal weniger, aber immer, egal was und wann man gebucht hatte oder auch noch buchen möchte. So könnte man es in einem kurzen Satz zusammenfassen, was die Reisebranche, arg gebeutelt und teilweise am Rande des Ruins stehend, sich einfallen lässt, um die Kunden jetzt schon zu Buchungen für ferne oder nahe (?) Zeiten zu veranlassen. So kleinlich man früher damit war, so großzügig weiß man jetzt damit umzugehen. Einerseits ja auch verständlich, schließlich geht es ums Überleben einer ganzen Branche in Zeiten, in welchen das Auswärtige Amt eine globale Reisewarnung herausgibt! Denn egal, wohin man reisen möchte, das Virus ist schon da oder - schlimmstenfalls - es reist mit!. Das heißt aber auch, dass in diesem Fall Stornierungen für eine bereits vor längerer Zeit für jetzt gebuchte Pauschalreisen angesichts dieser amtlichen Reisewarnung nun möglich sind.
Da aber niemand weiß, wie lange diese Reisewarnungen gelten werden, sollte man Stornierungen für einen späteren Zeitpunkt eventuell noch nicht tätigen. Denn in diesem Fall können durchaus Stornogebühren anfallen, wie Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärte. Denn ob und in welcher Höhe Stornogebühren zurück erstattet werden müssen, ist alles andere als geklärt. Ratsam ist daher sich in jedem Fall mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen und die aktuelle Lage zu verfolgen, um gegebenenfalls schnell reagieren zu können. Vor allem aber sollte man das Kleingedruckte von evtl. Stornoangeboten sehr genau durchlesen - die Fallen liegen oft hier verborgen.
Für alle Fragen zu Storno/Erstattungen bei Flügen bietet zum Beispiel Flightright umfassende Informationen zu allen Rechten, welche Passagiere haben. So informiert man u.a. auch darüber, dass man nach EU-Fluggastrechte-Verordnung die Wahl zwischen einer Umbuchung und der Erstattung des Ticketpreises hat. Und zum bereits bezahlten Ticketpreis gehören auch Zusatzkosten für Sitzplatzreservierungen oder Gepäck. Dieses “Recht auf Erstattung gilt auch, wenn der Flug wegen des Coronavirus gestrichen wurde. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei der Annullierung um einen Flug für den nächsten Tag oder den nächsten Monat handelt. Verantwortlich für die Erstattung ist die jeweilige Fluggesellschaft oder der Reisevermittler, z.B. das Reisebüro oder der Online-Vermittler, bei dem das Ticket gekauft wurde”.
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