Im Falle einer schweren chronischen oder akuten Erkrankung oder nach einem Unfall kann es erforderlich sein, dass Betroffene zu Hause versorgt und gepflegt werden. Nicht immer können Angehörige die erforderliche Betreuung leisten, sei es aus organisatorischen Gründen oder weil die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse fehlen.
Für diesen Fall haben die gesetzlichen Krankenkassen die häusliche Krankenpflege vorgesehen. Nach § 37 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, von examiniertem Pflegepersonal zu Hause medizinisch betreut und unterstützt zu werden. Das sind die wichtigsten Fakten rund um die häusliche Krankenpflege.
Während die häusliche Pflege bei Pflegebedürftigkeit, insbesondere im Alter, über die gesetzliche Pflegeversicherung geregelt wird, ist die häusliche Krankenpflege eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat neben der ärztlichen Behandlung in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus zusätzlich Anspruch auf Leistungen aus dem Bereich der Krankenpflege im häuslichen Umfeld.
Der wichtigste Leistungsbestandteil der häuslichen Krankenpflege ist die so genannte Behandlungspflege. Sie beinhaltet Leistungen, die im Rahmen der ärztlich verordneten Behandlung oder Nachsorge erforderlich sind und die die Patientin oder der Patient aufgrund des körperlichen und geistigen Allgemeinzustandes nicht selbst leisten kann.
Zur Behandlungspflege gehören Maßnahmen, die aufgrund bestimmter Erkrankungen oder als Folge eines Unfalles oder einer Operation medizinisch erforderlich sind. Sie sollen dazu beitragen, die Erkrankung oder die Unfallfolgen zu heilen oder zu verbessern, zumindest aber nicht zu verschlimmern. Krankheitsbedingte Beschwerden und Symptomatiken oder Begleiterscheinungen in Folge eines Unfalles oder einer Operation sollen durch die Pflegemaßnahmen gemildert und im Idealfall verhindert oder austherapiert werden.
Einen Überblick über häufige Maßnahmen im Rahmen der Behandlungspflege hat der Pflegedienst Hessen-Süd auf seiner Website zusammengestellt, der selbst im Bereich der häuslichen Krankenpflege tätig ist. Dieser Pflegedienst hat die typischen Leistungen der Krankenpflege aufgeführt: „Wundversorgung, verschiedenste Verbände anlegen und wechseln, Injektionen verabreichen, Blutzuckermessungen, Dekubitusversorgung, Infusionen, parenterale Ernährung (…).“
Es wird deutlich, dass diese medizinische Versorgung nur durch examinierte Fachkräfte durchgeführt werden kann, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Deshalb ist die häusliche Krankenpflege nicht selten eine sinnvolle oder sogar medizinisch notwendige Alternative zur Betreuung und medizinischen Versorgung durch Angehörige.
Zur häuslichen Krankenpflege gehören darüber hinaus auch Leistungen aus dem Bereich der Grundpflege, wie Tätigkeiten der Körperhygiene, sowie Leistungen aus der hauswirtschaftlichen Versorgung. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden in der so genannten Unterstützungspflege zusammengefasst.
Der Anspruch auf Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege besteht nach § 37 SGB V alle Personen, die in Deutschland Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und darüber Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen dürfen.
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit der Leistungsfall einer häuslichen Krankenpflege gegeben ist:
Wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, diese aber nicht ausführbar ist (Krankenhausvermeidungspflege),
Wenn sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege),
Wenn die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll (Sicherungspflege),
Wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).
Wenn die Patientin oder der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann.
(Quelle: gkv-spitzenverband.de)
Damit Betroffene die Krankenpflege durch medizinisches Fachpersonal eines Pflegedienstes im häuslichen Umfeld nutzen dürfen, muss eine ärztliche Verordnung vorliegen, die von der zuständigen Krankenkasse bereits genehmigt wurde. Die Verordnung darf ausschließlich von Vertragsärztinnen und -ärzten ausgestellt werden, die mit der zuständigen Krankenkasse kooperieren.
In einem Krankenhaus tätige Ärztinnen und Ärzte sind in der Regel berechtigt, die häusliche Krankenpflege im Anschluss an eine stationäre oder auch ambulante Behandlung im Krankenhaus zu verordnen, wenn absehbar ist, dass die Patientin oder Patient im Anschluss an die Behandlung nicht in der Lage sein wird, erforderliche Maßnahmen für die Heilung im häuslichen Umfeld selbstständig durchzuführen.
Diese Verordnung ist im Rahmen des Entlassmanagements zunächst für sieben Tage befristet möglich und kann im Anschluss durch einen niedergelassenen Facharzt, der die Weiterbhandlung und Nachsorge übernimmt, verlängert werden. Die Information des weiterbehandelnden Facharztes über die erforderliche häusliche Krankenpflege wird über das Entlassmanagement direkt erteilt und stellt sicher, dass nach der Entlassung aus dem Krankenhaus keine Versorgungslücke für den Patienten oder die Patientin entsteht.
Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege werden in der Regel von zertifizierten Pflegediensten angeboten. Wichtig ist dabei, dass der Anbieter geschultes Fachpersonal beschäftigt, das die erforderlichen Zusatzqualifikationen im Bereich der medizinischen Versorgung erworben hat.
Zur Sicherstellung der Qualität in der Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit der häuslichen Krankenpflege haben die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland Rahmenbedingungen geschaffen, nach denen sie Kooperationsverträge mit den ansässigen Pflegediensten schließen. Diese sind in § 132a Abs. 4 SGB V geregelt. Für eine einheitliche Gesundheitsversorgung in der häuslichen Krankenpflege hat darüber hinaus der GKV-Spitzenverband nach § 132a Abs. 1 SGB V Rahmenempfehlungen beschlossen, die auf der Richtlinie häusliche Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses beruhen.
Versicherte, die Leistungen aus der häuslichen Krankenpflege in Anspruch nehmen möchten, sind demnach verpflichtet, einen Pflegedienst zu wählen, mit dem ihre zuständige Krankenkasse kooperiert.
Soll die häusliche Krankenpflege im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder als Nachsorge nach einem operativen Eingriff durchgeführt werden, unterstützt häufig der medizinische Dienst des Krankenhauses bereits bei den Formalitäten und kann zertifizierte Pflegestellen empfehlen, mit denen die zuständige Krankenkasse zusammenarbeitet.
Für wie lange eine professionelle Krankenpflege im häuslichen Umfeld von der Krankenkasse unterstützt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehört der gesundheitliche Allgemeinzustand der zu pflegenden Person auf körperlicher und geistiger Ebene, eventuelle Vorerkrankungen und bereits festgestellter Pflegebedarf, der Schweregrad des Anlasses, der zur Verordnung der häuslichen Krankenpflege geführt hat und die allgemeinen Lebensumstände der versicherten Person, wie zum Beispiel die Wohnsituation und die Unterstützungsmöglichkeiten durch Angehörige. Auch die Heilungsprognose zum Zeitpunkt der Leistungsverordnung kann bereits Einfluss auf den zeitlichen Rahmen der häuslichen Krankenpflege nehmen.
Nach Angaben der kassenärztlichen Bundesverordnung dürfen Ärzte in ihrer ersten Verordnung grundsätzlich nur eine 14-tätige Betreuung durch die häusliche Krankenpflege bescheinigen. Im Anschluss an diesen ersten Zeitraum können Folgeverordnungen beantragt und ausgestellt werden.
Die Folgeverordnungen können je nach Prognose und Entwicklung des Heilungsprozesses auch für einen längeren Zeitraum als die ursprünglichen 14 Tage ausgestellt werden. Enthält eine Folgeverordnung einen längeren Zeitraum für die häusliche Krankenpflege, ist dieser auf der Verordnung durch den behandelnden Arzt oder die Ärztin ausdrücklich zu begründen.
Grundsätzlich gilt zu beachten, dass Ärztinnen und Ärzte nur Leistungen im Rahmen der Behandlungspflege unbegrenzt verordnen dürfen. Ergibt sich eine Prognose, nach der die Leistungen aus dem Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erforderlich sein werden, wird in den meisten Fällen die Beantragung eines Pflegegrades notwendig. Ist dieser genehmigt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Eine Verordnung für diese Bereiche darf vom behandelnden Arzt oder der Ärztin infolgedessen nicht mehr ausgestellt werden.
Dasselbe gilt, wenn die zu betreuende Person bereits über einen Pflegegrad verfügt. In diesem Fall dürfen Ärztinnen und Ärzte ihre Verordnungen für die häusliche Krankenpflege nur auf die Behandlungspflege beschränken. Diese darf aber im benötigten Umfang parallel zu Pflegeleistungen im Rahmen des Pflegegrades verordnet werden.
Verfügt die zu behandelnde Person nicht über einen Pflegegrad, ist der behandelnde Arzt oder die Ärztin auch berechtigt, ausschließlich eine Verordnung über Unterstützungspflege auszustellen, ohne dass eine vorangegangene oder begleitende Behandlungspflege erforderlich wäre. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Patientinnen und Patienten nach einem operativen Eingriff in ihrer Mobilität vorübergehend so eingeschränkt sind, dass sie alltägliche Tätigkeiten zur Körperhygiene oder zur Haushaltsführung nicht selbstständig leisten können. Die reine Unterstützungspflege darf in der Regel nur für einen Zeitraum von maximal vier Wochen verordnet werden. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Verordnung über diesen Zeitraum hinaus möglich.
Mit der häuslichen Krankenpflege stellen die gesetzlichen Krankenkassen einen Leistungskatalog zur Verfügung, der die Genesung von Versicherten nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall sicherstellen soll. Mit der Behandlungspflege, der Grundpflege und der häuslichen Versorgung erhalten gesetzlich Versicherte die erforderliche Unterstützung für einen schnellen und möglichst umfänglichen Heilungsprozess, wenn diese nicht durch Angehörige gewährleistet werden kann.
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