Zahnarztpatienten können sich derzeit tatsächlich freuen, denn ab Oktober 2020 erhöht sich die Zuzahlung bei den gesetzlichen Krankenversicherungen von 50 auf 60 Prozent. Nicht gerade üppig, aber bei den Kosten, die bei Zahnersatz-Behandlungen entstehen, durchaus beachtenswert. Wer also nicht gerade an sehr peinigenden Zahnschmerzen leidet, sollte mit einem Besuch beim Zahnarzt bis Oktober warten. Generell gilt aber, wie auch bereits vorher, sich vor einem Behandlungsbeginn genau über die Kosten und die Kostenabdeckung durch die eigene Krankenversicherung, informieren. Und: Wer ein Bonusheft besitzt und dieses auch korrekt mit den nötigen Eintragungen versehen ließ, kann nochmal punkten. Denn der Bonus erhöhten sich ebenfalls ab Oktober 2020.
Wer mit seinem Bonusheft nachweist, dass er jedes Jahr zur Kontrolle beim Zahnarzt war, erhält ab Oktober zudem einen höheren Bonus. Patienten sollten sich immer vor einer Behandlung ausführlich über die Leistungen der Regelversorgung erkundigen.
In der offiziellen Mitteilung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung KZBV heißt es dazu:
“Die Festzuschüsse der Kassen erhöhen sich durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz zum 1. Oktober für alle Patientinnen und Patienten von derzeit 50 auf dann 60 Prozent - auch unabhängig davon, ob diese ein lückenlos geführtes Bonusheft vorweisen können oder nicht. Durch die gesetzliche Regelung steigen dann auch die Festzuschüsse, die Versicherte bekommen, die mit ihrem Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen belegen können - von 60 beziehungsweise 65 Prozent auf dann 70 beziehungsweise 75 Prozent. In bestimmten Ausnahmefällen soll zudem künftig das einmalige Versäumen der Vorsorge für die Bonusregelung folgenlos bleiben. Diese Neuregelungen entlasten ab Oktober Millionen von Patienten finanziell und erleichtern die Versorgung mit Zahnersatz in vertragszahnärztlichen Praxen”.
Und noch eine gute Nachricht: Das leidige Bonusheft, häufig verlegt, verloren oder einfach auch vergessen, es zum Zahnarztbesuch mitzunehmen, können Patienten ab dem Jahr 2022 als digitale Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA) nutzen. Die technischen Voraussetzungen dafür haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und KZBV kürzlich geschaffen.
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