Ab Januar 2021 soll die neue Heilmittelverordnung in Kraft treten, nachdem der Termin um drei Monate verschoben worden war, da Ärzte Probleme hatten, die neuen Richtlinien bis zum Stichtag umzusetzen. Die neue Verordnung soll sowohl Ärzte als auch Heilmittelerbringer entlasten, wodurch auch Patienten profitieren werden.
Wenn ein Arzt eine Therapie verordnet, muss diese Verordnung unter Beachtung der Heilmittelrichtlinie ablaufen, da gesetzliche Krankenkassen sonst nicht dazu verpflichtet sind, die Kosten für die Therapie zu übernehmen.
In der Heilmittelverordnung sind sämtliche medizinischen Leistungen beschrieben, die von Heilmittelerbringern (Therapeuten) persönlich erbracht werden. In diese Bereiche fallen Physiotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech-, Schluck- und Sprachtherapie, Ergotherapie sowie Ernährungstherapie.
Ein Heilmittel kann grundsätzlich nur von einem Vertragsarzt verordnet werden. Er bestimmt im Rahmen der Heilmittelverordnung die Art der Therapie, die Behandlungsmethoden, Dauer und Behandlungsfrequenz. Dabei muss er sich an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten und nur Therapieformen verordnen, die angemessen zur Diagnose sind.
Die neuen Heilmittelrichtlinien sehen vor, dass künftig die Formulare standardisiert werden, damit die Verordnung sicherer und Bürokratie abgebaut wird. Ab Januar wird es dementsprechend nur noch ein Verordnungsformular geben, das neue Muster 13. Dieses vereint das bisherige Muster 13 aus Physiotherapie und Podologie, Muster 14 aus Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, und Muster 18 aus Ergo- und Ernährungstherapie zu einer einzigen Vorlage. So müssen Ärzte nur noch ein Formular bereithalten. Beim Entwurf wurde außerdem besonderer Wert daraufgelegt, dass die etablierten Arbeitsabläufe in den Praxen und zur Diagnosestellung erhalten bleiben, sodass das neue Formular das Praxisleben nicht negativ beeinflusst, sondern einfacher macht.
Mit den neuen Formularen fallen außerdem Richtlinien weg, die den Arbeitsablauf bisher gehemmt haben. So wird in Zukunft nicht mehr zwischen Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls unterschieden. Bei einer Verordnung wird stattdessen eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge angegeben. Bei Bedarf kann von dieser abgewichen werden, ohne dass eine neue Verordnung oder Begründung des Arztes ausgestellt werden und von der Krankenkasse oft erst genehmigt werden muss. Das spart sowohl Ärzten als auch Patienten Zeit, und eine Therapie kann ohne Unterbrechung weitergeführt werden. Außerdem minimiert diese Änderung das Risiko, dass Verordnungen fehlerhaft ausgestellt werden.
Durch die Verschlankung dieser Prozesse wird somit Bürokratie abgebaut, und Patienten können schneller eine Therapie beginnen, bzw. diese fortführen.
Weiterer wichtiger Kernpunkt in der neuen Heilmittelverordnung ist das Einführen einer Blankoverordnung. Ärzte stellen hier nur die Diagnose und bestimmen, dass eine Therapie notwendig ist, aber sie geben nicht an, in welchem Umfang die Therapie durchgeführt werden soll. Dies soll bei einer Blankoverordnung in Zukunft in den Verantwortungsbereich der Heilmittelerbringer, also der Therapeuten, übertragen werden. Die Therapeuten bestimmen dann für den individuellen Fall was für eine Therapieform in Frage kommt, wie viele Sitzungen nötig sind und wie oft diese abgehalten werden sollen. Nach einer solchen Regelung riefen die Heilmittelerbringer schon lange, denn sie erlaubt ihnen künftig mehr Flexibilität in der Arbeit, und können jene Therapieformen anwenden, mit denen sie die größte Erfahrung haben.
Jedoch wird die Blankoverordnung erst verspätet eingeführt werden (vermutlich erst im zweiten oder dritten Quartal 2021). Zunächst müssen in den fünf Heilmittelbereichen Verträge zwischen den Verbänden der Heilmittelerbringer und dem GKV-Spitzenverband geschlossen werden. Zum Abschluss gebracht werden sollen diese Verhandlungen bis zum 15. März 2021. Im Anschluss müssen die vertraglichen Neuerungen auch in die elektronischen Verwaltungssysteme der Arztpraxen integriert werden, was Zeit benötigt.
Mit den neuen Regelungen sollen Ärzte und Heilmittelerbringer gleichermaßen entlastet werden. Durch die Zusammenfassung von Diagnosegruppen wird den Ärzten die formelle Arbeit erleichtert. Außerdem können nun bis zu drei Heilmittel gleichzeitig verordnet werden, wodurch die Möglichkeit zu mehreren Therapieoptionen besteht.
Dadurch, dass man auch Frequenzempfehlungen flexibel angeben kann, entfällt die Rücksprache des Therapeuten mit dem Arzt, falls Abweichungen von den vereinbarten Behandlungsfrequenzen nötig sind. Die Angabe der Frequenzspanne ermöglicht es außerdem Patient und Therapeut flexibel und nach Bedarf die Behandlungstermine miteinander abzustimmen.
Mit der Erhöhung der Frist zum Beginn einer Therapie von 14 auf 28 Tage wurde auf die langen Wartezeiten bei den Heilmittelerbringern reagiert. Falls ein Patient jedoch eine dringende Therapie benötigt, so kann der Arzt dies auf dem Formular ankreuzen, sodass eine Therapie innerhalb von 14 Tagen begonnen werden kann.
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