Wer im Supermarkt eine Weintraube nascht oder beschädigte Eier aussortiert, bewegt sich rechtlich gesehen auf dünnem Eis. Allerdings sind die meisten Läden kundenfreundlich und sehen über „kleine Sünden“ beim Lebensmitteleinkauf hinweg.
Nach dem Gesetz gehört die Ware solange dem Ladenbesitzer, bis der Verbraucher gezahlt hat. Daher ist das Naschen von Weingummi, Keksen und der Schluck Limonade aus der Flasche zwischen den Supermarktregalen nicht erlaubt. Vor allem bei Kindern sind viele Geschäfte aber nachsichtig, wenn die geöffnete Ware an der Kasse vorgelegt wird.
In der Obstabteilung darf der Reifegrad der Mango durch vorsichtiges Betasten geprüft werden. Eine „Geschmacksprobe“ von beispielsweise Trauben ist jedoch strenggenommen Diebstahl. Am besten fragen Sie das Verkaufspersonal, wenn Sie das Aroma einer Weintraube oder auch den Käse an der Frischtheke vor dem Kauf testen möchten. Wer unverpacktes Brot und andere Backwaren anfasst, verpflichtet sich aus hygienischen Gründen zum Kauf.
Der Kunde hat das Recht, den Inhalt eines Eierkartons vor dem Kauf zu prüfen. Zerbrochene Eier dürfen aber nicht ausgetauscht werden. Denn jeder Karton hat eine Chargennummer, die Hinweise zur Größe, Lagerung und Erzeugung der Eier gibt.
Was viele auch nicht wissen: Ist irrtümlich die falsche Kekssorte oder eine andere Nudelpackung im Einkaufskorb gelandet, hat der Kunde nach dem Kauf kein Recht auf Umtausch. Händler müssen Ware dagegen zurücknehmen, wenn sie vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben oder aus anderen Gründen ungenießbar ist.
Übrigens dürfen die Lebensmittel nicht mit dem Einkaufswagen vor die Haustür transportiert werden, auch wenn es für manchen bequem wäre. Der Wagen gehört dem Supermarkt und darf nicht außerhalb des Geländes verwendet werden.
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Mindesthaltbarkeitsdatum