Weltweit begehrt war und ist Hanf (Cannabis sativa L.) noch immer von all jenen, die sich gerne mal in bessere Zeiten träumen. Schmerzpatienten lieben Hanf in Form von Medizin. Aber auch für Textilien, Papier und Wärmedämmung an Behausungen wird und wurde die Pflanze genutzt.
Hanf als Superfood ist heute bei Verbrauchern vor allem wegen des nussig-süßlichen Geschmacks beliebt. Hanfsamen haben viele Ballaststoffe, einen hohen Protein- und Fettgehalt sowie eine günstige Fettsäurequalität. Aus ihnen gewinnen Hersteller auch das traditionelle Hanfsamenöl, das beispielsweise als Salatöl, aber auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten wird.
Derzeit können Verbraucher nicht davon ausgehen, dass sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze – wie z. B. die isolierte Einzelsubstanz Cannabinoid oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte – als Lebensmittel verkehrsfähig sind
Für aus Hanfsamen hergestellte Lebensmittel (z.B. Hanfsamen-Salatöl, Hanfsamen-Bier, Hanfsamen-Schokolade) ist unstrittig, dass die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen gelten und keine Zulassungspflicht besteht
Wichtig ist, beim Kauf hanfhaltiger Lebensmittel auf die Herkunft aus Europa zu achten
Die Bestellung hanfhaltiger Lebensmittel, natürlicherweise CBD-haltiger Öle, Hanf-Extrakte oder Nahrungsergänzungsmitteln über Internetshops kann mit Risiken bezüglich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Herkunft und Qualität verbunden sein
Empfindliche Personen wie Kinder, Schwangere, Stillende sollten vorsorglich andere Samen und Öle nutzen: Walnussöle oder Leinsamen sind beispielsweise frei von Cannabinoiden
Gesundheits- und Heilungsversprechen im Umfeld von Lebensmitteln mit Hanf als Zutat sind keine Seltenheit. Es ist jedoch verboten, für Lebensmittel mit Krankheitsbezügen zu werben, da dies die entsprechenden Präparate als Arzneimittel einordnet. Für CBD-haltige Arzneimittel besteht seit 2016 eine ärztliche Verschreibungspflicht
Der Anbau jeglicher Hanfsorten (auch Nutzhanf) als Zierpflanze ist in Deutschland verboten. Nur wenigen landwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und Betrieben ist der Anbau nach Genehmigung erlaubt
Einige Hanf- Inhaltsstoffe können eine berauschende Wirkung haben, so beispielsweise die als THC (Cannabinoid THC) bekannte Substanz Tetrahydrocannabinol. Vor allem alte Hanfsorten enthalten teilweise einen sehr hohen THC-Anteil, in den Blüten der natürlichen Pflanze sind es bis zu 20 Prozent.
Innerhalb der Europäischen Union angebaute Nutzhanf enthält jedoch weniger als 0,2 % THC-Wirkstoff. Einen europaweit vereinheitlichten oberen Grenzwert in Lebensmitteln gibt es für THC nicht. Andere Cannabinoide hingegen, wie das Cannabidiol (CBD), werden in der Medizin als entkrampfende, entzündungshemmende sowie angstlösende Substanzen angewendet und gezielt genutzt. Vorsicht ist jedoch bei einer zu hohen Zufuhr von CBD geboten, denn es löst bei jeder zehnten Person Schläfrigkeit und Benommenheit aus.
Gut zu wissen: CBD als Einzelsubstanz wird als Arzneimittel eingestuft und für CBD-haltige Arzneimittel gilt die Verschreibungspflicht. Die Einzelsubstanz Cannabidiol erfordert rechtlich ein notwendiges Zulassungsverfahren und Hersteller müssen für neuartige Produkte die gesundheitliche Unbedenklichkeit mit umfassendem wissenschaftlichen Studienmaterial nachweisen. Während das Bundesministerium für Ernährung diese Zulassungspflicht nur für Extrakte aus Cannabis Sativa L. und daraus gewonnenen Produkte, die Cannabinoide enthalten, sieht, betrachtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) cannabinoidhaltige Lebensmittel und Extrakte wegen der bisher fehlenden Zulassungsverfahren als nicht verkehrsfähig. Es besteht also Klärungsbedarf!
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