Die Ausrede “das habe ich nicht gewußt”, ist zwar gut, schützt aber nicht vor Strafe. Deshalb sollten auch Fahrer von E-Scootern, diesen Tretroller mit Elektroantrieb, sich besser vorher mal damit auseinandersetzen, was man darf und was man besser lässt. Der ADAC hat hierzu eine wissenswerte Meldung verfasst. Und die wollen wir unseren Lesern gerne ans Herz legen.
E-Scooter – Tretroller mit Elektroantrieb – sind aus deutschen Großstädten nicht mehr wegzudenken. Aber, sie dürfe generell nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Und es gelten für die E-Tretroller die Fahrradampeln. Nur wenn keine vorhanden sind, gilt für sie die Ampel des fließenden Verkehrs.
Verboten, und zwar ohne Wenn und Aber, sind die elektrischen Tretroller auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung. Es sei denn, die Flächen werden durch Zusatzzeichen freigegeben. Wer dennoch z.B. auf dem Gehweg unterwegs ist, muss laut ADAC mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro rechnen. Kommt es zu einer Sachbeschädigung, beträgt das Verwarnungsgeld 30 Euro. Abstellen darf man E-Scooter am Straßenrand, auf dem Gehweg und, wenn Fußgängerzonen für E-Scooter freigegeben wurden, auch in Fußgängerzonen. Aber: Fußgänger und Rollstuhlfahrer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
Elektroroller dürfen immer nur von einer Person (das sollten sich vor allem Kinder und Jugendliche ganz genau merken!) genutzt werden und auch nebeneinander fahren ist außerhalb von Fahrradzonen nicht erlaubt. Wenn es zu einer Sachbeschädigung kommt, droht ein Verwarnungsgeld von bis zu 30 Euro. Außerdem gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Damit drohen in aller Regel 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Ist der Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille unterwegs, liegt eine Straftat vor. Bei alkoholbedingten Auffälligkeiten kann diese aber auch schon ab 0,3 Promille festgestellt werden. Wichtig: Für junge Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille. Wie am Steuer eines Autos oder am Fahrradlenker sind auch auf dem E-Tretroller Handys tabu. Wer elektronische Geräte rechtswidrig nutzt, muss mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Kommt es zu einer Gefährdung, beträgt das Bußgeld 150 Euro, es gibt zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
Nutzen dürfen E-Roller Kinder ab 14 Jahren, einen Führerschein braucht man dafür nicht. Ein Helm ist nicht Pflicht, aber nach Ansicht des ADAC empfehlenswert. Wer sich privat einen Scooter zulegen möchte, braucht eine Haftpflichtversicherung. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Wer ohne Plakette fährt, muss mit 40 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten zugefügt werden. Einige Versicherungen bieten zudem zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung an. Damit wäre auch ein Diebstahl versichert. Jeder E-Scooter benötigt eine Betriebserlaubnis. Andernfalls darf er im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden. Ohne Betriebserlaubnis droht ebenfalls ein Bußgeld (70 Euro) und vor allem bei einem Unfall drastische finanzielle Folgen, weil man für den entstandenen Schaden dann mit seinem Privatvermögen haftet
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