Der ADAC weist auf besondere Regeln für das Parken von Reisemobilen nachdrücklich hin. Den Nichtwissen schützt nicht vor mitunter hohen Bußgeldern!
Campen, ob mit Zelt oder Wohnmobil ist in! Immer mehr Urlauber reisen mit dem Camper oder Wohnwagen. Nicht nur angesichts oft überfüllter Campingplätze stellen sich viele die Frage, wo sie übernachten dürfen. Der ADAC rät Reisenden, sich vor Urlaubsbeginn über die Regelungen entlang der Strecke und am Zielort zu informieren.
Deutschland: was nicht ausdrücklich verboten, ist erlaubt! So darf man in Deutschland außerhalb eines Campingplatzes parken, um die Fahrtüchtigkeit wiederherzustellen. Mit anderen Worten: Wer zu müde ist, um weiterzufahren, darf seinen Camper parken und sich ausruhen, bis er wieder fit ist. Das gilt auch für das Übernachten im Pkw.
Dänemark, hier dürfen Wohnmobile – wie andere Kraftfahrzeuge auch – nicht an Stränden, in Wäldern und Parks, in Naturzentren und anderen geschützten Gebieten fahren oder parken, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Italien hingegen verbietet ist Kampieren außerhalb von Camping- und Stellplätzen generell.
Österreich verbietet Campen beziehungsweise Zelten im Wald ausdrücklich, es sei denn, es wurde die Zustimmung des Waldeigentümers eingeholt. Verstöße können je nach Schwere und Bundesland mit Strafen bis zu 14.500 Euro geahndet werden. Das Campieren außerhalb des Waldbereichs hingegen ist in Österreich nicht einheitlich geregelt. Es ist daher ratsam, sich für das freie Stehen die Genehmigung der Behörden einzuholen.
Schweden, hier dürfen Autos, Wohnmobile oder Wohnwagen nur auf gekennzeichneten Plätzen abgestellt werden. Das so genannte „Jedermannsrecht“ gilt vor allem für Zelturlauber.
Nicht nur für das Campen, auch für das bloße Parken gibt es mitunter besondere Regeln. In Deutschland dürfen in den Innenstädten Wohnmobile, Caravans und Gespanne grundsätzlich am Straßenrand oder auf Parkplätzen abgestellt werden, sofern die Straßenverkehrsordnung keine besonderen Einschränkungen vorsieht. Viele Einschränkungen gelten nur für Fahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Das Abstellen von angekuppelten Wohnanhängern ist erlaubt, sofern kein Verkehrszeichen das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Anhängern verbietet. Abgekoppelte Wohnwagenanhänger dürfen jedoch in Wohngebieten nicht länger als zwei Wochen auf einem Parkplatz abgestellt werden. Danach ist der Parkplatz zumindest kurzfristig für andere Fahrzeuge freizugeben.
Einige Besonderheiten für Camper gibt es aber zu beachten:
Gegenüber Grundstückszufahrten müssen mindestens 3,5 Meter freigehalten werden, um unzumutbares Rangieren zu vermeiden.
Wer sein Wohnmobil oder seinen Anhänger mit einem Saisonkennzeichen zugelassen hat, muss beachten, dass das Fahrzeug außerhalb des angegebenen Zeitraums grundsätzlich nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf.
Weitere Informationen zum Thema gibt es auf adac.de
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