Nicht alles, was einem in der schönsten Zeit des Jahres auf Anhieb gefällt, hält zu Hause auch, was es versprochen hat. Egal, ob es sich um Schmuck aus Portugal, Teppiche aus Zypern oder Lederwaren aus Italien handelt, Urlaubssouvenirs sind nur vermeintlich günstig und häufig erfolgt das böse Erwachsen, oder die Überlegung, ob der Kauf wirklich notwendig war, dann erst zu Hause. Vor allem, wenn die versprochene Qualität nicht hält was sie verspricht.
Sofern man das Mitbringsel ganz offiziell in einem Laden innerhalb der EU und mit Rechnung erworben hat, greift die gesetzliche Gewährleistungsrechte. Das heißt, man hat EU-weit ein Recht auf kostenlosen Austausch oder Reparatur, ganz gleich, ob man vor Ort im Laden oder online gekauft haben. Europaweit gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren, die Beweislastumkehr liegt bei mindestens einem Jahr. D. h., geht das Urlaubssouvenir innerhalb dieses ersten Jahres kaputt, wird vermutet, dass es von vornherein defekt war. Einige Länder haben großzügigere Zeiträume für die Beweislastumkehr festgelegt, z. B. Frankreich mit 2 Jahren.
In manchen Urlaubsländern gibt es sog. Rügeobliegenheiten, die man beachten sollte. Die Reklamation muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, sobald der Fehler entdeckt wurde. In Estland, Lettland und Malta sind es beispielsweise zwei Monate. In Polen ein Jahr.
Aber Achtung: Reklamiert man zu spät, kann sich der Verkäufer darauf berufen, dass die Frist versäumt wurde und die Reklamation ablehnen. Anders z. B. in Deutschland, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und Bulgarien. Hier gibt es keine Rüge-Fristen, dennoch sollte man auch hier den Mangel zeitnah melden.
Das Widerrufsrecht ermöglicht es, einen Kauf ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Beispielsweise, wenn einem die Ware nicht gefällt. Vom Widerrufsrecht kann man aber nur Gebrauch machen, wenn die Ware online bzw. außerhalb von Geschäftsräumen erworben haben. Ein Stand auf dem Wochenmarkt, ein Schmuckhändler oder ein Fabrik-Verkauf für Teppiche fallen nicht darunter. Wenn die Ware dort gekauft wurde, hat man nur die Möglichkeit, den Händler zu fragen, ob er die Ware aus Kulanz zurücknimmt oder ob man sie ggf. umtauschen könnte. Ein angebotenes Umtauschrecht sollte man sich allerdings schriftlich zusichern lassen.
Wer Waren in einem anderen EU-Land erwirbt, braucht bei der Wiedereinreise nach Deutschland keinen Zoll zu bezahlen. Wird allerdings in einem Nicht-EU-Land eingekauft, dürfen Erwachsene bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug bzw. Schiff nur Waren im Wert von bis zu 430 Euro zollfrei einführen. Erfolgt die Einreise mit dem Auto oder per Bahn sind es nur 300 Euro. Für Jugendliche unter 15 Jahren beträgt die Wertgrenze 175 Euro. Waren die über diesem Wert liegen sind anzumelden und es fallen Einfuhrabgaben an.
Bei Problemen mit einem Mitbringsel aus einem anderen EU-Land, Island oder Norwegen hilft das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland kostenlos. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme einfach das Online-Formular.
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