Der Zahnersatz bleibt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem gleichen umfassenden Anspruch auf Leistungen wie bisher. Änderungen gibt es bei den Zuschüssen der Krankenkassen und bei der Finanzierung.
Die bisherigen prozentualen Anteile der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden durch so genannte befundbezogenen Festzuschüsse ersetzt.
Ab 1. Juli 2005 zahlen gesetzlich Versicherte für Zahnersatz einen zusätzlichen, einkommensabhängigen Beitragssatz. Dieser wird mit dem im Rahmen der Gesundheitsreform ab 2006 vorgesehenen Sonderbeitrag von 0,5 Prozent zu einem einheitlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammengezogen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind gleichzeitig verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbare Entlastung als Beitragssenkung weiterzugeben. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind ebenso von der Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes ausgenommen wie mitversicherte Familienangehörige.
Als Zahnersatz gelten Einzelzahnkronen, Brücken, Prothesen, kombinierte Versorgungsformen und implantatgetragene Kronen, Brücken oder Prothesen. Nicht dazu gehören Zahnfüllungen, Gold- oder Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen oder Röntgenleistungen.
Nein. Mitversicherte Familienangehörige, beispielsweise Kinder, sind von der Erhebung des zusätzlichen Beitrages ebenso ausgenommen wie auch Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Nein. Die Grundversorgung wird über die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Sie können jedoch zusätzliche Leistungen beim Zahnersatz privat absichern.
Gesetzlich Versicherte, die bereits eine private Zahnersatzversicherung für die Grundversorgung abgeschlossen haben, können diesen Vertrag nach Inkrafttreten des Gesetzes mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherungsunternehmen zugeht, auflösen.
Gesetzlich Versicherte, die Zahnersatz benötigen und über ein geringes Einkommen verfügen (zum Beispiel Sozialhilfeempfänger), erhalten von ihrer Krankenkasse einen Betrag bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses, so dass sie die Regelversorgung kostenfrei erhalten.
Alle Versicherten können mit der gleitenden Härtefallregelung Anspruch auf einen erhöhten Festzuschuss haben. Dieser hängt von der Einkommenshöhe ab.
Sie müssen bis zum Dreifachen des Betrages selbst leisten, um den ihr eigenes Einkommen vom geringen Einkommen abweicht.
Die bisherigen prozentualen Anteile der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden ab 2005 durch so genannte befundbezogene Festzuschüsse ersetzt. Damit ändert sich vor allem die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen. Maßgeblich für die Zuzahlung ist dann nicht mehr die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird.
Diese Regelung bringt Patientinnen und Patienten einen großen Vorteil: Sie können sich zukünftig für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, zum Beispiel für einen implantatgetragenen Zahnersatz, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.
Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die bisherigen Bonusregelungen bleiben erhalten: Patientinnen und Patienten, die weiterhin jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können bis zu 65 Prozent der Kosten erstattet bekommen.
Nein. Für zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr wird keine Praxisgebühr erhoben. Kinder unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen und Praxisgebühren befreit. Im übrigen zahlen gesetzlich Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro.
Nein. Die bisherigen Bonusregelungen bei der Versorgung mit Zahnersatz werden von den gesetzlichen Krankenkassen weitergeführt. Versicherte sollten deshalb weiterhin zu den jährlichen Kontrolluntersuchungen gehen.
Nein. An dem Anspruch gesetzlich Versicherter auf kieferorthopädische Behandlung ändert sich nichts. Kieferorthopädische Maßnahmen sind von der Neuordnung der Zahnersatzversorgung nicht betroffen.
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung www.die-gesundheitsreform.de
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