Täglich gibt es im Radio Meldungen zu Gegenständen auf der Fahrbahn. Von Auto- und Reifenteilen über lebensgefährliche Fahrräder und Einrichtungsgegenständen bis hin zum Kinderspielzeug: Es gibt in der Tat nichts, was nicht schon von einem Auto heraus oder herunter verloren gegangen wäre. Weggeräumt werden muss es dann meist von der Straßenmeisterei oder der Polizei. Leider ist dies nicht so lustig, wie es sich mitunter anhört. Denn die davon fliegenden Gegenstände können nicht nur schwere Unfälle, sondern auch gefährliche Verletzungen verursachen.
Schon deshalb sollte man nicht nur als Fahrer, sondern auch als Beifahrer immer ein wachsames Auge auf mögliche Hindernisse haben und stets so fahren, dass man diesen gegebenenfalls noch rechtzeitig ausweichen kann. Das gilt, so das Goslar Institut, erst recht für Biker, für die Gegenstände auf der Fahrbahn eine noch viel größere Gefährdung darstellen. Zudem sollten alle Verkehrsteilnehmer grundsätzlich immer dafür Sorge tragen, dass sie nichts auf der Straße zurücklassen bzw. verlieren, was anderen gefährlich werden könnte.
Ganz abgesehen vom eigenen Verantwortungsbewusstsein verlangt das auch der § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO). In dem heißt es sehr klar, dass es verboten ist, „die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“ Plus, so die Vorschrift, “…dass die für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortliche Person diese unverzüglich zu entfernen bzw. bis zur Beseitigung ausreichend kenntlich zu machen hat. Zudem müssen Verkehrshindernisse, wenn nötig, mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich gemacht werden”. So steht es sehr klar in § 17 Absatz 1 StVO! Leider kennt den fast niemand. Aber Unkenntnis schützt nicht vor Strafe: Verstöße gegen § 32 StVO werden mit Bußgeldern bis zu 60 Euro geahndet und können – je nach Schwere des Vergehens – sogar einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen.
Was lernt man daraus? Richtig, alle transportierten Gegenstände müssen nicht nur bestmöglich gesichert werden. Und trotzdem muss man unterwegs immer wieder prüfen, ob die Ladung noch stabil verankert und verschnürt ist. § 22 StVO enthält dafür ganz spezielle Ladungssicherungsvorschriften. Und diese zu beachten, ist im eigenen Interesse. Denn kommt es zu es zu einem Unfall und werden dabei auch noch Personen verletzt, handelt es sich um einen Straftatbestand, bei dem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Verliert man trotzdem Teile seiner Ladung, oder, auch das kommt vor, schmeissen Kinder Gegenstände aus dem Auto, so sind diese umgehend zu beseitigen oder zumindest so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Achtung: Verlorene Objekte darf man nur selbst von der Straße entfernen, wenn für die eine niedrige Geschwindigkeit vorgeschrieben ist. Auf Schnellstraßen oder gar Autobahnen darf man dies auf gar keinen Fall selbst machen. Man gefährdet dabei nicht nur sich selbst, sondern möglicherweise auch andere Verkehrsteilnehmer. Vor allem das Betreten bzw. Überqueren der Autobahn ist aus diesem Grund verboten. Auch bei Schnellstraßen wird die Geschwindigkeiten sich nähernder Fahrzeuge vielfach falsch eingeschätzt. Am besten man informiert schnellstmöglich die Polizei – dabei sind genaue Ortsangaben gefragt.
Keinesfalls sollte man – auch bei Unfällen mit kleineren Blechschäden – sein Auto mit eingeschaltetem Warnblinker auf der Fahrbahn stehen lassen, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Denn dies kann nicht nur zu Verkehrsbehinderungen, sondern auch zu Folgeunfällen führen – und somit richtig teuer werden.
Straßenverkehr